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Tatigkeitsbereiche

 

Ausländerrecht

Das Ausländerrecht regelt die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Aufenthaltsgesetz

In der Bundesrepublik Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern seit dem 01. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz geregelt. Das Aufenthaltsgesetz regelt insbesondere

Zur Konkretisierung des AufenthG ermächtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das BMI als Exekutive zum Erlass einer Verordnung (VO), der AufenthV. Diese regelt u.a.

 

Asylverfahren

Das Recht der Asylbewerber ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Ein Asylbewerber wird in die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet. Nach Antragstellung werden die Unterlagen in der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bearbeitet.
Ein Sachbearbeiter hört den Asylbewerber unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu seinem Reiseweg und seinen Verfolgungsgründen an. Diese Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, dem Antragsteller rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Dagegen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

 

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht enthält die Normen, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben in formeller und materieller Hinsicht betreffen.

Es teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.

 

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind.

 

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht regelt beispielsweise die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, wie dieses aufzuklären und wie darauf zu reagieren ist. Das Disziplinarrecht steht neben dem Strafrecht. Das bedeutet, dass ein straffälliger Beamter neben einem Strafverfahren in der Regel auch mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen hat.

 

Evangelisches Kirchenrecht

Das evangelische Kirchenrecht umfaßt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften etwa der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und regelt die Recchtsbeziehungen zwischen Gemeinde, Dekanat und Kirchenverwaltung.

 

Schulrecht

Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern, etwa bei Fragen der Versetzung, bei Anordnung von sonderpädagogischen Fördermaßnahmen und der Anfechtungsmöglichkeiten derartiger Maßnahmen.

 

Hochschulrecht

Das Hochschulrecht ist ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst die Regelungen im Hochschulwesen. Als Rahmengesetz gilt das Hochschulrahmengesetz (HRG). Für Hochschulen der Länder gilt das auszufüllende Landeshochschulgesetz (LHG). Inhalte des Hochschulrechts innerhalb jeder Einrichtung sind interne Regelungen zur Hochschulverfassung (z.B. Beschlussfassung, Zusammensetzung des Hochschulsenats, des Hochschulrates, des Verwaltungsrates), das Berufungsverfahren sowie die Prüfungsordnung.

 

Wehrrecht

Das Wehrrecht umfasst die Rechtsvorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht, das Recht der Soldatenbeteiligung sowie über den Status und die Versorgung der Soldaten. Wichtige gesetzliche Grundlagen des Wehrrechts sind das Soldatengesetz, das Wehrpflichtgesetz, das Soldatenbeteiligungsgesetz, die Wehrdisziplinarordnung, die Wehrbeschwerdeordnung, das Wehrstrafgesetz sowie die Vorgesetztenverordnung.

 

Zivildienstrecht

Im Rahmen des Zivildienstrechts können für den Betroffenen die Zurückstellung wegen Schulbesuchs, Studium, Berufsausbildung oder selbstständiger Tatigkeit sein. Im Falle einer Einberufung und entgegenstehenden beruflichen Belangen oder im Falle einer Krankheit muss ggf. Widerspruch eingelegt sowie ein Eilverfahren durchgeführt werden.

 

Strafrecht

Im Strafrecht ist die Hinzuziehungen eines Verteidigers bereits zu Anfang eines Ermittlungsverfahrens geboten. Im Falle einer Anklage oder eines Strafbefehls sollte immer ein Verteidiger konsultiert werden, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

 

Ehescheidung

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Bei Fällen mit Auslandsberührung können besondere Vorschriften oder andere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Haben die Eheleute etwa beide die gleiche Staatsangehörigkeit, so gilt für ihre Ehe, den Ehevertrag und eine Ehescheidung das Recht der übereinstimmenden Staatsangehörigkeit, auch wenn sie in einem anderen Land leben.

 

Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. In der Praxis wird der Ehevertrag häufig mit einem Erbvertrag verbunden. Bei Lebenspartnerschaften sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze analog anwendbar; der entsprechende Vertrag zwischen den Partnern wird Lebenspartnerschaftsvertrag genannt. Vorrangig können drei große Regelungsbereiche von einem Ehevertrag erfasst werden: Güterstand, Versorgungsausgleich sowie nachehelicher Unterhalt.

 

Unterhalt

Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden wird. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.

 

Sorgerecht

Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam - es sei denn, eine der Parteien beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Das Familiengericht gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragssteller als dem Wohl des Kindes förderlich erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen, weil sie z. B. zerstritten sind.

 

Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen des gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Identität der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen des eigenständigen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten nachgebildet. Eine Eingetragene Partnerschaft bezeichnet das gesetzlich verankerte Institut, mit dem sich gleichgeschlechtliche Beziehungen rechtlich absichern. Je nach Ausführung der Gesetze sind die Rechte, Bewertungen (z.B. bei Adoption) und Pflichten einer heterosexuellen Ehe gleichgestellt oder nur teilweise übertragbar.

 

Erbfolge

Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge.Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament, ein wirksames gemeinsames Testament, ein wirksamer Erbvertrag vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.

 

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil gewährt im deutschen Erbrecht Abkömmlingen, Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner eines Erblassers auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze.